Ausgabe 2

02/10

Satzung

der Gruppe Kiel I e. V.

im Deutschen Teckelklub e. V. gegr. 1888

Sitz Duisburg

eingetragen am 07. Juli 1997 beim Amtsgericht Kiel unter der Nr. 3 8 9 3

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft

1.1

Der Verein führt nach Eintrag in das Vereinsregister den Namen Gruppe Kiel I e. V. im Deutschen Teckelklub e. V. gegr.1888, nachfolgend

Der Verein genannt.

1.2

Der Verein hat seinen Sitz in Kiel.

1.3

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

1.4

Der Verein ist Mitglied des Deutschen Teckelklubs e. V. gegr. 1888, Sitz Duisburg, nachfolgend DTK genannt.

§ 2

Zweck und Gemeinnützigkeit

2.1

Die Satzung des DTK wird für verbindlich erklärt und ist vom Amtsgericht Duisburg unter Aktenzeichen 1096 ins Vereinsregister eingetragen. Die Ordnung für die Arbeitsgemeinschaften und Gruppen des DTK sind Bestandteil dieser Satzung und werden als verbindlich anerkannt. Die jeweils von der Generalversammlung des DTK beschlossene Satzung und sonstige Ordnung und Bestimmungen werden vollinhaltlich übernommen.

2.2.1

Die Mitglieder des Vereins fördern alle Bestrebungen, den Teckel mit einem formvollendeten Körper zu züchten, sein ursprüngliches Wesen zu erhalten, seine jagdlichen Anlagen zu bewahren und zu fördern im Sinne der Waidgerechtigkeit und des Tierschutzes gegenüber unseren Wildarten.

2.2.2

Die Veranstaltung von Ausstellungen, Zuchtschauen und Jagdgebrauchsprüfungen sollten neben anderen Maßnahmen dazu beitragen, den Vereinszweck zu erfüllen. Der Verein wahrt die gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder.

2.2.3

Der Satzungszweck wird ferner verwirklicht durch:

2.2.3.1

die Gesunderhaltung des Teckels, die vor allem dadurch erreicht wird, dass seinem ausgeprägten Bewegungsdrang genügend Rechnung getragen wird. Hierdurch erfolgt gleichzeitig eine körperliche Ertüchtigung der den Hund begleitenden Teckeleigentümer/innen und – führer/innen, die durch planmäßige Ausbildung des Teckels für die verschiedenen Verwendungszwecke weiter zu intensivieren ist;

2.2.3.2

strikte Beachtung und Förderung des Tierschutzes unter besonderer Berücksichtigung der Hundehaltungsverordnung vom 10.05.1974 (Bundesgesetzblatt I S. 1277) und die Bekämpfung von Tierseuchen. Die Zuchtwarte/innen des Vereins sind verpflichtet zu kontrollieren, ob die in den Zucht- und Eintragungsbestimmungen festgelegten Schutzimpfungen für Zuchttiere und deren Nachkommen eingehalten worden sind. Für Ausstellungen und Prüfungen gelten die jeweiligen gesetzlich geforderten Impfschutzbestimmungen. Diese Maßnahmen dienen auch der Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege, da einige dieser Hundekrankheiten auf Menschen übertragbar sind;

2.2.3.3

die Förderung internationaler Gesinnung der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens. Dieser Zweck wird verwirklicht durch faire und kameradschaftliche Teilnahme an internationalen Ausstellungen und internationalen Prüfungen des DTK;

2.2.3.4

Förderung der Zucht und Vererbungsforschung, hiermit zusammenhängender wissenschaftlicher Fragen sowie der gesunden Fütterung und Haltung des Teckels.

2.2.4

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3

Erwerb der Mitgliedschaft

3.1

Mitglied kann jede/r unbescholtene Volljährige werden. Minderjährige können mit Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters die Mitgliedschaft erwerben.

3.2

Ein Mitglied darf nicht gleichzeitig Mitglied eines anderen Teckelklubs in der Bundesrepublik Deutschland sein. Bei Mitgliedschaft in einem ausländischen Teckelklub ist die FCI – Anerkennung dieses Vereins erforderlich. Nichtmitglieder haben keinen Anspruch auf Teilnahme an DTK-Veranstaltungen und Inanspruchnahme von DTK-Einrichtungen.

3.3

Gewerbliche Hundehändler/innen sind vom Erwerb der Mitgliedschaft, der Benutzung des Stammbuches sowie von der Teilnahme an Veranstaltungen ausgeschlossen. Dies gilt auch für Züchter/innen, die bewusst Hundehändler/innen beliefern.

3.4

Der Wille, Mitglied zu werden, ist dem Verein schriftlich zu erklären.

3.5

Der Vorstand des Vereins ist berechtigt, den Antrag auf Aufnahme abzulehnen.

3.6

Bei Ablehnung eines Interessenten/einer Interessentin durch den Vorstand des Vereins hat jener/jene das Recht, zuerst die Mitgliederversammlung des Vereins anzurufen. Bei Verweigerung der Aufnahme kann der Vorstand der Arbeitsgemeinschaft – Nord angerufen werden.

3.7

Jedes neue Mitglied erhält die neuen Mitgliedsrechte erst nach Zahlung der Aufnahmegebühr und des ersten Mitgliedbeitrages und der Veröffentlichung im Vereinsorgan Der Dachshund des DTK, wenn nicht innerhalb von 14 Tagen nach Veröffentlichung Einspruch eingelegt wird.

3.8

Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen. Die rechtliche Stellung gegenüber dem DTK bleibt davon unberührt.

Ein früheres langjähriges Vorstandsmitglied, das sich besondere Verdienste um den Verein erworben hat, kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung zum/zur Ehrenvorsitzenden oder zum Ehrenvorstandsmitglied des Vereins ernannt werden. Er/sie hat Sitz, aber keine Stimme.

§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft

4.1

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Austritt aus dem Verein oder durch Nichtzahlung des Beitrages – trotz Mahnung – bis zum 31.03. des laufenden Jahres.

4.2

Der Austritt kann nur zum Ende des laufenden Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erklärt werden. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle.

4.3

Für den Fall des Ausschlusses eines Mitgliedes findet §11 der Ordnung für die Arbeitsgemeinschaften und Gruppen des DTK Anwendung.

4.4

Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 5

Mitgliedsbeiträge

5.1

Es wird eine von der Generalversammlung des DTK festgesetzte Aufnahmegebühr erhoben. Die Mitglieder haben Jahresbeiträge zu zahlen.

5.2

Höhe und Fälligkeit des in 5.1 genannten Mitgliederbeitrages werden von der Generalversammlung des Vereins festgesetzt. Höhe und Fälligkeit des darin enthaltenen DTK – Beitrages werden von der Generalversammlung des DTK festgesetzt.

5.3

Im übrigen gilt § 10 des DTK.

§ 6

Organe des Vereins

6.1

Vorstand

6.2

Generalversammlung

§ 7

Vorstand und erweiterter Vorstand

7.1

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden,

dem/ der 2. Vorsitzenden, dem/der Kassenwart/in dem/der

Geschäftsführer/in und dem/ der Ob Mann/-Frau für das

Zuchtwesen . Der Verein wird durch zwei

Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten, worunter jeweils

der/die 1. oder 2. Vorsitzende sein muss.

7.2

Der erweiterte Vorstand umfasst den in 7.1 genannten Vorstand und die Obleute für Jagdgebrauchs- und Prüfungswesen, Öffentlichkeitsarbeit, Schauwesen, Begleithundeprüfung und den Schliefwart.

§ 8

Zuständigkeit des Vorstandes oder des erweiterten Vorstandes

8.1

Der/die 1. Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Vorstandes sind für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung der Generalversammlung übertragen sind.

8.2

Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

8.2.1

Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung sowie Erstellung der Tagesordnung.

8.2.2

Ausführung von Beschlüssen der Generalversammlung.

8.2.3

Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahrsberichtes.

8.2.4

Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

8.2.5

Berufung der Zuchtwarte/Zuchtwartinnen

8.3

Die Tätigkeit im erweiterten Vorstand ist ehrenamtlich. Seinen Mitgliedern können bare Auslagen erstattet werden. Hierüber beschließt der Vorstand.

§ 9

Wahl und Amtsdauer des erweiterten Vorstandes

9.1

Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden von der Generalversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstandes während der Amtsperiode aus, hat in angemessener Frist eine erneute Wahl stattzufinden. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der erweiterte Vorstand diese Position kommissarisch besetzen.

9.2

Jedes Mitglied des erweiterten Vorstandes ist einzeln zu wählen.

§ 10

Sitzungen und Beschlüsse des erweiterten Vorstandes

10.1

In der Regel fasst der erweiterte Vorstand Beschlüsse in Sitzungen, die dem/der 1. Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit von dem/der 2. Vorsitzenden, einberufen werden. Eine Einberufungszeit von zwei Wochen soll eingehalten werden. Die Tagesordnung soll angekündigt werden.

10.2

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden.

§ 11

Generalversammlung

11.1

In der Generalversammlung hat jedes volljährige Mitglied Sitz und Stimme.

11.2

Die Generalversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

11.2.1

Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung;

11.2.2

Wahl des erweiterten Vorstandes;

11.2.3

Wahl der Kassenprüfer/innen und der Stellvertreter/innen;

11.2.4

Festsetzung von Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages;

11.2.5

Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung;

11.2.6

Ernennung von Ehrenmitgliedern;

11.2.7

Beschlussfassung über Anträge an Organe des DTK.

11.2.8

Bekanntgabe von Vorschlägen für Richteranwärter/innen

§ 12

Einberufung der Generalversammlung

12.1

Ort und Zeitpunkt der Generalversammlung bestimmt der Vorstand.

12.2

Die Generalversammlung ist jährlich von dem/der 1.Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch persönliche Einladung mit Angabe der Tagesordnung mittels Brief einzuberufen.

12.3

Jedes Mitglied kann bis spätesten 1 Woche vor der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.

12.4

Der Vorstand kann eine außerordentliche Generalversammlung einberufen; er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens 10 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe fordern.

§ 13

Beschlussfassung der Generalversammlung

13.1

Die Generalversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem Vorstandsmitglied, gemäß § 7 der Satzung geleitet.

Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Generalversammlung den/die Versammlungsleiter/in.

13.2

Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlung.

13.3

Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

13.4

Die Generalversammlung fasst Beschlüsse mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2 / 3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

13.5

Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten/innen, welche die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann der/diejenige, der/die die meisten abgegebenen gültigen Stimmen erhält.

§ 14

Geschäftsstelle

Die Geschäftsstelle wird ehrenamtlich geleitet.

Der/die Geschäftsführer/in ist für das Protokoll der Vorstandssitzungen und der Generalversammlung verantwortlich. Die Protokolle der Vorstandssitzungen sind den Teilnehmern/innen, die Protokolle der Generalversammlung sind den Mitgliedern möglichst unverzüglich bekannt zu geben. Einsprüche gegen die Protokolle sind binnen vier Wochen nach Veröffentlichung zulässig.

Die sorgfältige Führung der Mitgliederliste und der Zwingerliste ist Hauptaufgabe des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin.

§ 15

Kassenführung und Kassenprüfung

15.1

Der/die Kassenwart/in ist zur ordnungsgemäßen Vermögensverwaltung verpflichtet. Er/sie hat für die sparsame Verwaltung des Vereinsvermögens und die rechtzeitige Befriedigung der Vereinsverbindlichkeiten Sorge zu tragen. Die Rechnungslegung zu den Generalversammlungen hat der/die Kassenwart/in vorzubereiten. Er/sie ist zur Auskunftserteilung über alle wesentlichen Vorkommnisse im Berichtszeitraum gegenüber dem Vorstand und der Generalversammlung verpflichtet. Der Geschäfts- oder Rechenschaftsbericht des Vorstandes beinhaltet den Kassenbericht. Der schriftlich niederzulegende und geprüfte Kassenbericht ist jedem/jeder Teilnehmer/in der Generalversammlung auszuhändigen.

15.2

Die gewählten Kassenprüfer/innen haben alljährlich vor der Generalversammlung den Kassenbericht zu prüfen. Die Aufzeichnungen und Belege sind ihnen vorzulegen. Die Prüfung soll sowohl in sachlicher als auch rechnerischer Hinsicht erfolgen. Über die Prüfung ist eine schriftliche Niederschrift zu fertigen, die der Generalversammlung vorzutragen ist.

Die Wahl der Kassenprüfer/innen und der Stellvertreter/innen erfolgt für zwei Jahre.

§ 16

Auflösung des Vereins

16.1

Die Auflösung des Vereins kann nur analog des § 25 Abs. 1 und 2 der Satzung des DTK erfolgen.

16.2

Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die 1.und 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren/Liquidatorinnen.

Owschlag, den 10.02.10

Namen und Anschriften des Vorstandes

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB wurde auf der Generalversammlung gewählt bzw. bestätigt und besteht aus folgenden Mitgliedern:

1. Vorsitzender Thomas Kwaterski

Kirchenweg 18 24811 Owschlag

2. Vorsitzende Dr. Urte Grigoleit

Holtenauer Str. 93 24105 Kiel

Kassenwart Jan Cornelius

Muhliusstr. 66,  24103 Kiel

Geschäftsführerin Barbara Wentzel

Dinghöfter Weg 1

24354 Rieseby

Obmann für das Zuchtwesen Dieter Aye

Theodor Storm Str 7

24800 Elsdorf Westermühlen

Owschlag, den 10.02.2010